Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma HERMES electronic GmbH

1. Allgemeines

1.1

Für alle Angebote und alle Vertragsabschlüsse mit uns gelten die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehenden, ergänzenden oder abweichenden Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, sie gelten nur dann und insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis von Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.

1.2

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für Angaben im Rahmen der Angebotsbearbeitung, insbesondere über Leistungsdaten. Verträge und sonstige Vereinbarungen kommen erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits zustande.

1.3

Enthält die Auftragsbestätigung Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung, so gilt das Einverständnis des Kunden als gegeben, wenn dieser nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Werktagen ab Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Auftragsbestätigung bei dem Kunden von uns nicht nachzuweisen, so gilt die Auftragsbestätigung 3 Werktage nach Abgang bei uns als zugegangen.

1.4

Mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.

1.5

An Pflichtenheften, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Alle Dokumente dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch uns Dritten zugänglich gemacht werden.

2. Umfang der Leistungspflicht

2.1

Unsere Auftragsbestätigung bestimmt den Inhalt und Umfang der Lieferung bzw. Leistung.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

2.2

Für die uns hereingegebenen Pläne und Zeichnungen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

3. Preise und Zahlungen

3.1

Unsere Preise gelten ab Werk in EUR zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, trägt der Kunde sämtliche mit dem Transport verbundenen Kosten, einschließlich einer evtl. Versicherung.

3.2

Zahlungen haben bar, ohne jeden Abzug, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Alternative oder ergänzende Bestimmungen sind individuell zu treffen und schriftlich zu vereinbaren.

3.3

Wir nehmen Schecks und rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dieses ausdrücklich mit uns vereinbart wurde. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Kunden. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs der Auslagen mit Wertstellung des Tages an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

3.4

Werden Zahlungen außerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum geleistet, gestundet oder später als gesondert vereinbart gezahlt, so werden für die Zeit ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Wir behalten uns vor, weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.

3.5

Unsere sämtlichen Forderungen einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel angenommen haben, werden sofort fällig, wenn unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Zahlt der Kunde in einem solchen Fall den fälligen Gesamtbetrag nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist, sind wir berechtigt unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, oder uns genehme Sicherheiten zu fordern, oder vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder Zurückbehaltungsrechte bis zu Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen geltend zu machen.

4. Lieferfristen und -Termine, Über- und Unterlieferungen

4.1

Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd und sind unverbindlich, es sei denn, dass wir eine besondere schriftliche Zusicherung ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet haben. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung bei dem Kunden.

4.2

Ist eine Mitwirkung des Kunden erforderlich, setzt die Einhaltung der Lieferfrist die jeweils rechtzeitige Durchführung seiner Mitwirkung, insbesondere die Beantwortung von Rückfragen, Übersendung von erforderlichen Unterlagen und Erteilung aller erforderlichen Freigaben und Genehmigungen innerhalb angemessener Zeiträume, voraus. Wir behalten uns vor, angelieferte Teile einer eigenen Prüfung zu unterziehen und bei Nichteignung den Einbau der angelieferten Teile abzulehnen. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend, wenn die Mitwirkungshandlungen nicht innerhalb angemessener Frist erfüllt werden.

4.3

Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Eintreten unvorhergesehener Ereignisse oder Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. bei Betriebsstörungen, Fällen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen einschließlich Aussperrungen, Verzögerungen in der Materialanlieferung oder dergleichen. Dabei ist es unerheblich, ob die Ereignisse oder Hindernisse in unserem eigenen Betrieb oder bei unseren Lieferanten eingetreten sind.

4.4

Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf insgesamt 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass uns nachweislich höhere Kosten entstanden sind.

4.5

Fertigungsbedingte Über- oder Unterlieferungen behalten wir uns vor. Aus produktionstechnischen Gründen sind Über- oder Unterlieferungen zur bestellten Menge bis zu einer Höhe von 10% zulässig und müssen akzeptiert werden. Aus einer solchen Mengenabweichung kann der Auftraggeber keine Rechte herleiten. Die tatsächlich gelieferte Menge wird entsprechend des Bestell-Einzelpreises in Rechnung gestellt.

5. Mängelrüge, Haftung und Gewährleistung

5.1

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir ausschließlich nach der nachfolgenden Bedingung:
Der Kunde hat die von uns gelieferte Ware und sonstigen Leistungen unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und zu zählen. Vorliegende Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) bzw. das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Ankunft der Lieferung beim Kunden schriftlich uns gegenüber geltend zu machen.

5.2

Sollten Lieferung und Leistungen aus Gründen, die wir zu vertreten haben mangelhaft sein oder sollten zugesicherte Eigenschaften fehlen, so werden wir, soweit dieses technisch möglich ist, nach unserem Ermessen kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen. Wandlung kann der Besteller erst verlangen, wenn er uns während der Gewährleistungspflicht dreimal die Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung gegeben hat. Die Minderung ist ausgeschlossen. Soweit wir nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt sind, die Nacherfüllung zu verweigern, bleibt dieses Recht unberührt.

5.3

Der Kunde hat uns die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen und die beanstandete Ware ist auf Verlangen zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache innerhalb einer angemessenen Frist zurückzugeben.

5.4

Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, z.B. für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, für die Beschädigung von Sachen, für entgangenem Gewinn, für andere Folgeschäden und für die Verletzung unserer Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Punkt 5.6 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

5.5

Kosten für Aus- und Wiedereinbau von Produkten, die eine mangelhafte Sache von uns enthalten: wir haften nicht für erforderliche Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und entsprechend auch nicht für erforderliche Kosten des Einbaus der nachgebesserten oder neu gelieferten, mangelfreien Sache.

5.6

Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Weiteren auch für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

5.7

Die sich aus Punkt 5.5 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz gelten diese Haftungsbeschränkungen nicht.

5.8

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

5.9

Gewährleistungsansprüche stehen dem Kunden nicht zu, wenn er einen Mangel oder eine fehlende Eigenschaft an den von uns gelieferten Teilen nicht unverzüglich schriftlich anzeigt und unsere Entscheidung abwartet. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Tagen erfolgt ist.

5.10

Die Gewährleistung erlischt auch, sobald der Kunde selbst oder Dritte eigene Eingriffe an der Ware vornehmen, diesen unsachgemäß bedienen, überbelasten oder durch äußere Einwirkung beschädigen.

5.11

Unsere Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Ansprüche wegen Mängeln verjähren somit innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1

Wir behalten uns das Eigentumsrecht an sämtlichen von uns gelieferten Waren und auch aus bereits des sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Betrages und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks vor, so dass wir auch im Falle eines Konkurses oder Vergleiches ein Aussonderungsrecht gem. §43 der Konkursordnung haben. Der Käufer darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt.

6.2

Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme der Ware oder sonstigen Maßnahmen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.

6.3

Der Kunde tritt alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen uns die Eigentumsrechte zustehen, zur Sicherung an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an dem neu entstandenen Gegenstand im Verhältnis der Rechnungswerte (zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung) der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen. Sofern der neu entstandene Gegenstand als Hauptsache und als Eigentum des Kunden anzusehen ist, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum und verwahrt das Miteigentum für uns.

7.Erfüllungsort, Gerichtstand, anzuwendendes Recht

7.1

Erfüllungsort ist Essen. Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckverfahren, das für Essen zuständige Gericht. Dieses gilt auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Wir sind auch berechtigt, nach unserer Wahl am Sitz des Käufers zu klagen.

7.2

Das Vertragsrecht unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrecht).

Stand: 13.12.2018

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